Daueraufenthalt – EG für Deutschland

Innerhalb der europäischen Union ist die Einräumung eines Aufenthaltsrechts in einem Mitgliedsstaat grundsätzlich eine überbrückbare Hürde.

Strebt ein Angehöriger eines Drittstaates ein Aufenthaltsrecht in einem Staat der Union an, muss er einige Voraussetzungen erfüllen, um zumindest eine vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu erhalten.

Für den Erhalt eines Rechts auf Daueraufenthalt müssen noch zusätzliche Kriterien erfüllt werden.

Der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG soll Angehörigen aus Drittstaaten – das sind Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören – und damit den Gesetzes der EU (Freizügigkeitsgesetz) nicht unterliegen, einen homogenen Rechtsstaus für ihren Aufenthalt innerhalb der EU gewährleisten.

Dieser Status wird für die Dauer von  über fünf Jahren verliehen und zwar unbefristet

Als Drittstaatsangehörige werden Menschen bezeichnet, die weder Unionsbürger sind und auch kein Angehöriger eines Unionsbürgers.

Diesen Titel, der Bürgern aus Drittstatten innerhalb der EU ein Aufenthaltsrecht einräumt,  erlaubt diesen, einer Tätigkeit als Arbeitnehmer oder auch als Selbständiger innerhalb des Bundesgebietes nachzugehen.

Darüber hinaus kann auf Basis dieser Genehmigung Daueraufenthalt-EG auch in den anderen Unionsstaaten bei Erfüllung geringer Bedingungen ebenfalls ein Aufenthaltsrecht erlangt werden.

Die einfachgesetzliche Grundlage beruht auf der Richtlinie der EU 2003/109/EG – Daueraufenthaltsrichtlinie

Diese reglementiert die Rechtstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten aus Drittstaaten, die sich über fünf Jahre legal im Europäischen Wirtschaftraum aufhalten.

Die Richtlinie ist folgendermaßen untergliedert: das erste Kapitel befasst sich mit den allgemeinen Bestimmungen; das heißt dass der Gegenstand, die Definitionen und der Anwendungsbereich der Richtlinie normiert wird.

Das zweite Kapitel normiert die Bestimmungen zur Rechtstellung eines langfristigen Aufenthaltsberechtigten in einem Unionsstaat. Das dritte Kapitel reglementiert das Aufenthaltsrecht in andern Unionsstaaten und das vierte  Kapitel enthält die Schlussbestimmungen.

Die Richtlinien der EU müssen von den Mitgliedstaaten innerhalb eines bestimmten Zeitraumes durch Erlassung entsprechender Gesetzes umgesetzt werden.

Verordnungen gelten hingegen sofort und müssen daher auch hinreichend determiniert sein.

Die Bundesrepublik hat die Richtlinie durch Erlassung des  Aufenthaltsgesetzes – seit 1. Jänner 2005 in Kraft – umgesetzt.

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